Zitat:
Zitat von Schappenberg
So weit ich das jetzt verstanden habe, gilt das Fernabsatz-Gesetz also schon, auch wenn ich das Gerät selber abhole, da ja der Vertrag online abgeschlossen wird.
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So ist es. Wichtig ist eben wie der Vertrag zustandekommt.
Wichtig ist jedoch, dass das Gerät nur zu Testzwecken in Betrieb genommen wird und keine gewöhnliche Verwendung stattfindet wie in obigem OGH-Urteil angeführt, denn dann steht dem Verkäufer zu, eine Wertminderung geltend zu machen, deren Verhältnismässigkeit jedoch gegeben zu sein hat.
@Hawi:
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