bei privatverkauf gibt es ebenso die gewährleistung (§ 922 ABGB unterscheidet nicht zw. gewerblich oder privat) - allerdings mit stark verkürtzten fristen ...
nachdem du die ware bei der übergabe nicht überprüft hast (bzw. überprüfen konntest) ist meiner ansicht nach von der schadhaftigkeit derselben auszugehen ... wobei das produkt auch bei übergabe ordnungsgemäß funktioniert haben könnte und es erst nach übergabe (durch dich) beschädigt worden sein könnte ...
versuche möglichst rasch im guten mit dem verkäufer zu einer lösung zu kommen ... ein anwalt freut sich natürlich drüber, wenn er für dich einen brief schreibt ... auf dem dafür notwendigen honorar bleibst jedenfalls du sitzen ...
aus meiner sicht, ist ein gerichtliche auseinandersetzung sehr risikobehaftet, da einerseits im vergleich zum warenwert hohe kosten entstehen und andererseits ungewiss ist, welche zeugen der verkäufer aufbietet und wessen aussage der richter stärker gewichtet ...
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Praktizierender Eristiker
No hace falta ser un genio para saber quién dijo eso.
Der wirklich faule Mensch ist oft extrem fleißig, denn er will möglichst schnell wieder faul sein.
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