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Alt 17.03.2009, 10:01   #3
RaistlinMajere
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Zitat:
Zitat von Satan_666 Beitrag anzeigen
Das mit dem Hinweis ist meines Erachtens in Deinem Fall sowieso egal, weil der Monitor offenbar nicht so beschrieben wurde, in dessen Zustand er sich befand und sowas nennt man allgemein "Betrug".
ich hab mich da mal etwas schlaugegoogelt und du dürftest recht haben. leider finde ich aber trotz genug hinweisen auf das gewährleistungsrecht im allgemeinen (da kenne ich mich eh recht gut damit aus) keine brauchbare quelle, die explizit den umstand der privatverkäufe behandelt.

der umstand daß dieser absatz in der betroffenen anzeige fehlte lässt vermuten, daß der typ keine ahnung von seinen gesetzlichen verpflichtungen, auch im falle eines privatverkaufs hat, da dürfte der hinweis daß er mangels dieses absatzes dazu verpflichtet ist, gewährleistung zu erbringen, noch bevor ich meinen anwalt konsultiere, denke ich stärker ziehen, auch wenn er sich bei einer falschen beschreibung grundsätzlich mit dem vorwurf des betrugs konfrontiert sehen könnte, wovor ihn auch ein solcher absatz nicht retten kann.
ich hoffe ja, daß ich die sache auch so mit dem typen regeln kann, sobald ich ihn darauf hinweise, in welcher rechtlichen lage er sich befindet und daß er, sollten wir das wirklich über meinen anwalt austragen, mit sehr viel höheren kosten (anwaltskosten) zu rechnen hat.

Zitat:
Jedenfalls wünsche ich Dir viel Erfolg!
danke. jedenfalls hab ich wieder was gelernt, auch wenns traurig ist: bei privatverkäufen gibts kein vertrauen, nur kontrolle. wenn eine solche nicht möglich ist, dann besser die finger davon lassen.
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"Life is like a box of rockets," said the Marine. "You never know what you´re gonna ret."
Then he pulled the trigger of his BFG9000.
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