Zitat:
Zitat von holzi
Genau definiert ist es nicht, eine Reparaturdauer >2 Monate dürfte aber wohl wesentlich darüber liegen.
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das tut sie definitiv. im gewährleistungsrecht ABGB
§ 932. steht dazu:
(4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich
oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder,
sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das
Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die
Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in
angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den
Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären
oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.
was unter "angemessen" fällt, wird da zwar nicht näher ausgeführt, in der praxis sind das jedoch 2, max. 3 (bei sehr geduldigen kunden) wochen.