Nun ja, die GIS sieht das so:
http://www.orf-gis.at/index.php?kate...g&artikel=2839
Zitat:
Fragen zur Anmeldung 19. Sind PCs mit Internetanschluss gebührenpflichtig?
[September 2006] In den Medien finden sich zur Zeit wiederholt Berichte über die mögliche Gebührenpflicht von Computern. Diese Berichte wurden durch die geplanten Änderungen in Deutschland initiiert. Aufgeworfen wird vor allem die Frage, ob ein PC gebührenpflichtig ist, wenn durch ihn Rundfunkempfang möglich ist.
Gemäß § 2, Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) hat, "wer eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt, Gebühren zu entrichten."
Als Empfangseinrichtung gilt jedes Gerät, das den Empfang von Rundfunk optisch und /oder akustisch wahrnehmbar machen kann.
Auch ein Computer mit Internetanschluss oder TV-Karte wäre aufgrund des Angebots in der Lage, Radioprogramme und TV-Programme zu empfangen und abzuspielen.
Privathaushalte zahlen nur eine Gebühr für Rundfunkempfang
Privathaushalte entrichten für einen Standort eine Gebühr, unabhängig davon, wie viele Rundfunkempfangsgeräte sich dort befinden.
Wäre ein Computer das einzige Rundfunkempfangsgerät - was in der Praxis eher selten der Fall ist - besteht, entsprechend dem RGG, Gebührenpflicht.
Das hat aber nichts damit zu tun, dass es sich primär um einen PC handelt, sondern damit, dass an diesem Standort dadurch der Empfang von Rundfunk möglich ist.
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Das ist juristisch vermutlich aber noch nicht ausgestritten worden. Ist ein Datenstrom im Internet übehaupt "Rundfunk"? Wieviele Streams muss der ORF ins Netz stellen, in welcher Qualität und wie zeitkritisch - um von einem ORF-Angebot in ausreichendem Umfang zu sprechen? Laut Urteilsbegründung des VwGH zum bekannten Fall des Receivers ohne Decoder-Karte war das eines der ausschlaggebenden Argumente gegen die ORF Gebühr. Das Ganze ist sicher reichlich Material für die Gerichte - falls sich jemand dazu berufen/genötigt sieht.
Alles was es defakto gibt, ist ein veraltetes Gesetz, das je nach Standpunkt interpretiert wird - aber, meines Wissens, noch keine juristische Muster-Entscheidung.