Zitat:
Zitat von pc.net
jaja, diese argumentation hab ich erwartet und find ich grundsätzlich auch in ordnung ...
ABER:
das läuft in einem willkürlichen und nicht nachvollziebaren rahmen ab ... der strafrichter hat keinen einfluss darauf - und wenn einer mal im gefängnis sitzt kann er sich noch so gut aufführen um die "gute führung" attestiert zu bekommen - das macht das ursprüngliche verbrechen nicht besser ... natürlich, menschen können sich bessern, aber warum kommen dann wiederholungstäter auch bei guter führung früher raus?
ich will jetzt nicht jeden einzelnen individuellen fall in frage stellen, sondern die gelebte praxis, die das ganze system undurchschaubar und nicht nachvollziehbar macht ...
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Es ist im Gesetz vorgeseen, ja sogar eine Muss-Bestimmung dass Strafgefangenen nach verbüssung eines Strafteiles bedingt entlassen wird (es sei denn, er behauptet andauernd dass er es nicht war, dann gibt es höhere Strafen und keine bedingte Entlassung). Das einzige wass Willkürlich ist, ist dass es von Vollzugsstrafort abhängt ob man bedingt entlassen wird oder nicht.
Dass der Strafrichter keinen Einfluss darauf hat, ob Jemand entlassen wird oder nicht, ist illusorisch, denn in Wirklichkeit gibt es bestimmte Geheim-Markierungen im Akt die die Vollzugs-Richter darauf weisen od der Gegangene nach Halbstrafe, 2/3 oder gar nicht entlassen wird. Das geht so weit dass bestimmte Richter bewußt Amtsmißbrauch begehen und sich dumm stellen nur um Jemanden nicht zu entlassen, oder wenn, dann wird derjenige ein paar Wochen vor dem Haftentlassungstermin entlassen.
Es geht bei der Haft nicht um "ein Verbrechen wieder gutzumachen", sondern um Bestrafung für ein Verbrechen (Ein Verbrechen [Freiheitsentzug] macht ein anderes Verbrechen nicht wieder ungeschehen), insofern hat eine bedingte Entlassung auch nichts mit dem "Bessermachen" des ursprünglichen Verbrechens zu tun. Dasselbe gilt auch für Wiederholungstäter: Es geht wie ich bereits früher ausführte, auch wenn ein paar Richter hartnäckig das Gegenteil behaupten (Gelle, Dr. Gallent?), darum die Verbrecher durch die Drohung dass die Bedingte Strafnachsicht widerrufen wird, von weiteren Straftaten abzuhalten (Nicht so wie behauptet wird, die verweigerung einer bedingter Entlassung hält Straftäter von weiteren Straftaten ab). Das ist auch bei Wiederholungstätern der Fall, und vor allem da. Nur die Problematik ist, wenn einer wegen einer Bagatelle oder Unschuldig gesessen hat, der hat dann gewisse Wut auf die Gesellschaft und es kann sehr gut sein dass er Schwerkriminell wird durch die Haft. Vor allem wenn er Angst vor dem Gefängnis verloren hat. Insofern täten die Richter gut mehr bedingte Strafen auszusprechen (Aber das wäre vielleicht kontraproduktiv weil dann wahrscheinlich nicht mehr so viele Richter benötigt werden, wenn die Kriminalität sinkt). Bei bedingter Strafnachsicht lassen sich auch Bedienungen anknüpfen wie z.B. Therapien, Arbeit, Bewährungshelfer, verbot sich an Jemanden zu nähern, Drogenkarenz mit regelmäßiger Untersuchung, Betreuung u.ä. Wie gesagt, oft ist es wesentlich gefährlicher Jemanden Bedienungslos zu entlassen. Wenn z.B. ein Kinderschänder bis zum letzten Tag absitzt, kann man ihm keine Therapie aufzwingen (Der muss keine Angst haben wieder in den Knast zu kommen wenn er mehrere Therapiestunden schwänzt), und ein nicht geheilter Kinderschänder ist etwas ganz anderes als einer der regelmäßig brav seine Therapie besucht. Bei dem letzteren würde ich sogar meine Tochter lassen ohne um sie angst haben zu müssen..
Übrigens kommen bei uns keine Häftlinge bei Guter führung früher heraus. Im §46 StGB (Vorteitige bedingte Haftentlassung) wird "Gute Führung" mit keinem Wort erwähnt, und auch die von Uni-Jus-Professoren Kommentierte Buchfassung des StGB erwähnt "Gute Führung" nicht. Ich habe sogar das Gegenteil gehört von einem Freund der in Sonnberg inhaftiert ist: Die mit schlechter Führung kommen raus, die unauffälligen sind "Vollzugschleicher" und sitzen bis zum letzten Tag.