@christoph: s. meinen obigen link:
Zitat:
Aus der OGH-Entscheidung lässt sich nicht der Verbrauch des Restguthabens ableiten
....
Denn es ist rechtlich zulässig, dass eine Wertkarte mit einer Befristung versehen wird.
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-> das Guthaben kannst du (evtl. gegen Gebühr) zurückverlangen, nicht aber die Gültigkeit deiner Telefonwertkarte (-> befristeter Vertrag).
Edit: mittlerweile gibt es Handyverträge ohne Mindestumsatz und Grundgebühr. man kann mit seiner Werkartennummer auch dorthin portieren.
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Wenn die Bierwirtin ein minderwertiges, dem Getreidepreis nicht entsprechendes Bier verkauft, soll sie überführt und alsdann im Flusse ertränkt werden.
Hamurabi, 1768-1686 v. Chr.
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