http://www.konsument.at/konsument/de...lekom&id=30242
Zitat:
Aufgrund der bisherigen Judikatur darf der Betreiber eine Manipulationsgebühr für die Rückerstattung des Restguthabens verlangen. Die Fragen, wie hoch ein angemessenes Manipulationsentgelt sein darf
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wurden bei Gericht bislang noch nicht geklärt.
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Zitat:
Aus der OGH-Entscheidung lässt sich nicht der Verbrauch des Restguthabens ableiten
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Denn es ist rechtlich zulässig, dass eine Wertkarte mit einer Befristung versehen wird.
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Wenn die Bierwirtin ein minderwertiges, dem Getreidepreis nicht entsprechendes Bier verkauft, soll sie überführt und alsdann im Flusse ertränkt werden.
Hamurabi, 1768-1686 v. Chr.
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