also ich hab mal gehört, dass bei kostenpflichtigen internetzugängen die agb von einem internetprovider als vorlage hergenommen werde könnten und dass man sich unter umständen auf das hier berufen könnte:
Code:
E-Commerce-Gesetz:
Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Durchleitung
§ 13. (1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene
Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder den
Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, ist für die
übermittelten Informationen nicht verantwortlich, sofern er
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Empfänger der übermittelten Informationen nicht auswählt
und
3. die übermittelten Informationen weder auswählt noch verändert.
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des
Zugangs im Sinn des Abs. 1 umfassen auch die automatische
kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen,
soweit diese Zwischenspeicherung nur der Durchführung der
Übermittlung im Kommunikationsnetz dient und die Information nicht
länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise
und
Code:
Umfang der Pflichten der Diensteanbieter
§ 18. (1) Die in den §§ 13 bis 17 genannten Diensteanbieter sind
nicht verpflichtet, die von ihnen gespeicherten, übermittelten oder
zugänglich gemachten Informationen allgemein zu überwachen oder von
sich aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige
Tätigkeiten hinweisen.
(2) Die in den §§ 13 und 16 genannten Diensteanbieter haben auf
Grund der Anordnung eines dazu gesetzlich befugten inländischen
Gerichtes diesem alle Informationen zu übermitteln, an Hand deren
die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die
Übermittlung oder Speicherung von Informationen abgeschlossen haben,
zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung gerichtlich
strafbarer Handlungen ermittelt werden können.
(3) Die in § 16 genannten Diensteanbieter haben auf Grund der
Anordnung einer Verwaltungsbehörde dieser den Namen und die Adressen
der Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die
Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, zu übermitteln,
sofern die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche
Voraussetzung der Wahrnehmung der der Behörde übertragenen Aufgaben
bildet.
(4) Die in § 16 genannten Diensteanbieter haben den Namen und die
Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen
über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, auf
Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein
überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der
Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen
Sachverhalts sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis
dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die
Rechtsverfolgung bildet.
(5) Sonstige Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der
Diensteanbieter gegenüber Behörden oder Gerichten bleiben unberührt.
Weitergehende Vorschriften
§ 19. (1) Die §§ 13 bis 18 lassen gesetzliche Vorschriften, nach
denen ein Gericht oder eine Behörde dem Diensteanbieter die
Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung
auftragen kann, unberührt.
(2) Abs. 1 sowie die §§ 13 bis 18 sind auch auf Anbieter
anzuwenden, die unentgeltlich elektronische Dienste bereitstellen.
usw..
was gegen unterlassungsansprüche nicht so richtig helfen soll,
daher hört man immer wieder, dass eine schriftliche
erklärung über die schad- und klagloshaltung durch den benutzer hilfreich sein kann.
vielleicht könnte auch eine schriftliche abmachung sinnvoll sein, dass der nachbar sich verpflichtet
dir den internetzugang zu verschaffen, falls du durch sein verhalten vom
provider gesperrt wirst ;-)
aber wie immer, rechtsauskunft nur vom anwalt einholen (oder von denen, dies kraft gesetz auch dürfen; für eine liste frage man seinen anwalt ;-)
eine rechtsschutzversicherung könnte auch absichern helfen, falls die sowas versichern