Der OGH meint:
Zitat:
'Gewalt gegen eine Person' setzt nämlich keineswegs - wie der Beschwerdeführer zu vermeinen scheint einen unmittelbaren Körperkontakt zwischen Täter und Opfer voraus;...
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und führt aus:
Zitat:
Die in der Beschwerde (zu Z. 6) vertretene Ansicht, das Aufdrücken einer Tür gegen den Widerstand eines sich dagegen stemmenden Menschen sei nicht als Gewalt gegen dessen Person im Sinn des § 142 Abs 1 StGB. anzusehen, ist demnach verfehlt.
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Eine Tür gegen den Willen des zu öffnen ist somit Hausfriedensbruch. Weitere Ausführungen dazu zB in Leukauf/Steininger.