Zitat:
Original geschrieben von fredf
Preisminderung wird meist bei intensiver Nutzung und/oder starken Gebrauchsspuren in Anwendung gebracht.
35 Euro für 2 Monate bei einem Warenwert von 220 Euro ist meiner Meinung nach recht hoch gegriffen, insbesondere da der Defekt bereits nach 2 Wochen aufgetreten ist. Nutzungsdauer mind 3 Jahre=36 Monate
Ich nehme an der OGH würd wohl wie bei 6Ob143/07h die Rückerstattung des vollen Kaufpreises bestimmen.
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Wir können jetzt spekulieren - aber es sind nicht 2, sondern 3 Monate. Und die gesetzliche Garantiefrist läuft 2 und nicht 3 Jahre. Und nirgends steht, dass ein Ding intensiv genutzt werden muss (was hieße das überhaupt bei einer Steckkarte für den PC - wie will ich feststellen, ob sie "intensiv" genutzt wurde?), um einen Abzug zu rechtfertigen. Auf der Seite des VKI steht nur, dass die Ware über einen längeren Zeitraum benutzt werden muss, um dem Händler dieses Recht einzuräumen.
Wenn es jetzt blöd hergeht, wurde das Teil Anfang Oktober gekauft, dann wären es immerhin 4 Monate, wo das Teil in Verwendung gewesen ist.
Hochgerechnet auf die gesetzliche Garantie ergibt sich folgende Formel: R = K / G * V
R=Rückforderungsbetrag
K=Kaufpreis
G=Garantiezeit (24 Monate)
V=Verwendungszeit
Also: R = 220 / 24 * 4
Ergibt genau 36,67 Euro! Also entspricht das so ziemlich genau dem einbehaltenen Betrag vom Händler.
Und Dein angeführtes Urteil (hier übrigens der Link dazu:
http://ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb...0%20%20%20%20) hat nur einen Haken: hier ist eindeutig beweisbar, dass das Teil seit anbeginn an nicht funktioniert hat und daher nicht verwendbar war, weil der Ofen scheinbar falsch aufgestellt wurde. Dort müsste der Verkäufer beweisen können, dass der Ofen trotz der Aufstellungsmängel bestimmungsgemäß benutzt worden ist; was ihm wohl schwer gelingen mag.
Im gegenständlichen Fall wird wohl kein Sachverständiger jemals auf die Idee kommen, zu behaupten, dass die Grafikkarte schon bei Übergabe nicht funktioniert hat und sie der Käufer 4 Monate lang unbenutzt herumliegen lässt, bevor er auf die Idee kommt, sein Geld zurück zu fordern.
Demnach bleibe ich weiter bei meiner Behauptung, dass juristisch gesehen der Händler recht hat.