Thema: Handy Ortung
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Alt 06.12.2007, 19:37   #46
jayjay
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ich kann zu dem thema gern auch mehr schreiben, ist schliesslich ein hauptkapitel meiner dissertation
werd mich mit dieser änderung eh noch genauer auseinandersetzen müssen.

wie hier schon richtig geschrieben wurde ist das entscheidende die verknüpfung der daten, also das "wer ist wo" bzw. "wer ist hinter einer bestimmten ip-adresse".

das recht auf privatsphäre ist ein menschenrecht, das fernmeldegeheimnis ein verfassungsrechtlich garantiertes grundrecht. für die überwachung einer telekommunikation bzw. die verknüpfung von telekommunikationsdaten ist die stpo heranzuziehen, an welche auch die polizei gebunden ist. dort steht:

stpo:
Zitat:
V. Überwachung einer Telekommunikation

§ 149a. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. "Überwachung einer Telekommunikation"

a) die Feststellung des räumlichen Bereiches, in dem sich ein durch einen bestimmten Teilnehmeranschluss gekennzeichnetes Endgerät befindet oder befunden hat,

b) die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation sind oder waren, und

c) das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten, die durch Telekommunikation übermittelt oder empfangen werden,

2. "Ergebnis der Überwachung einer Telekommunikation" jedes durch sie gewonnene Stamm-, Verkehrs-, Standort- oder Inhaltsdatum,

3. "Teilnehmeranschluss" die Adresse, welche die technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation ist, kennzeichnet.

(2) Die Überwachung einer Telekommunikation ist zulässig,

1. wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und der Inhaber des Teilnehmeranschlusses der Überwachung ausdrücklich zustimmt,

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b auch, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und durch die Überwachung Daten des Verdächtigen ermittelt werden können,

3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. c auch, wenn die Überwachung zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung erforderlich erscheint und

a) der Inhaber des Teilnehmeranschlusses selbst dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder

b) Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine der Tat dringend verdächtige Person den Teilnehmeranschluss benützen oder eine Verbindung mit ihm herstellen werde.
und dafür brauchts einen richterlichen beschluss! wird zwar ab 1.1.2008 alles grossartig novelliert, diese bestimmung bleibt allerdings so bestehen.
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"Geschichte sind die Lügen auf die man sich geeinigt hat." Napoleon Bonaparte.

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