ich sehe das sogar noch enger:
da es sich um einen service-vertrag handelt und die leistung NUR mit dem vom dienstleister zur verfügung gestellten equipment (sim-karte) in anspruch genommen werden kann, muss dieser das equipment auch entsprechend warten - die kosten dafür sind durch die laufenden service-gebühren abgedeckt ...
sollte das equipment durch unsachgemäße behandlung beschädigt werden, so kann der aufwand für reparatur/umtausch natürlich in rechnung gestellt werden ... wird das equipment aber trotz ordnungsgemäßer verwendung defekt, so sind die austausch-kosten vom dienstleister zu tragen ...
insbesondere, wenn ich mir die
BOB AGB ansehe, steht im § 9, dass die sim-karte im eigentum der mobilkom bleibt - ergo hat die mobilkom bei der ordnungsgemäßen verwendung auch für entsprechenden ersatz zu sorgen (beachte folgenden passus:
Überlässt mobilkom dem Kunden zur dauernden Inanspruchnahme einer Leistung eine Karte -etwa eine SIM-Karte - so bleibt diese Eigentum von mobilkom und ist nach Ablauf der Gültigkeit oder anlässlich der Beendigung des Vertrages oder der Vereinbarung über die zusätzliche Leistung auf Verlangen zurückzugeben. "Der Kunde hat die Karte vor schädlichen Einflüssen oder unsachgemäßer Behandlung zu schützen.")
und meines wissens nach sieht hier auch die geltende rechtssprechung die kostentragung des dienstleisters vor ...