Zitat:
Original geschrieben von bhoernchen
Abs. 2 Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
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Bin kein Jurist aber soweit ich weis ist eine geladene Puffn, unversperrt neben dem Bett strafbar.
oder verstehe ich da was falsch ?