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Alt 28.09.2007, 14:42   #2
samc
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http://www.konsument.at/konsument/detail.asp?id=11129

http://www.konsument.at/konsumentmed...haus_Recht.pdf

die gesetzliche frist, innerhalb der ein gewährleistungsanspruch geltend zu machen ist, beträgt für bewegliche sachen zwei Jahre & für unbewegliche sachen drei Jahre.


da versteh ich dich jetzt nicht: ...absicherung zwar nicht brandausläser aber nachweislich brandursache war...

brandauslöser/brandursache ist doch eigentlich dasselbe?!?!?!
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*per aspera ad astra*

...den weg zu studieren heißt sich selbst zu studieren, sich selbst zu studieren heißt sich selbst vergessen, sich selbst zu vergessen bedeutet eins zu werden mit allen existenzen...

*omnia vincit amor*
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