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Alt 02.08.2007, 10:15   #34
kikakater
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Die Präzisierung bei digitalen Medien tut not, weil HD DVD und BD Medien daherkommen und da wird es sich ärger abspielen als jetzt - vor allen Dingen, weil ein Einschüchtern und der Eindruck eines Zwangs zu Netzsoftware hin entstehen wird andernfalls.

Klar ist, daß Software zum Schutz vor Informationsverlust zur Sicherheit kopiert werden darf.

Privatkopien, die weitergegeben werden dürfen (keine Software; auf Musik, Filme und Schriften bezogen) können jedenfalls bis zu sieben angefertigt werden und unentgeltlich an Familienmitglieder und nahe Bekannte abgegeben werden.

In beiden Fällen ist die Aushebelung eines aufwändigen Kopierschutzes genehmigungspflichtig. Dabei ist der Hersteller verpflichtet dem Besitzer des Erzeugnisses Zugang zur Überwindung des Kopierschutzes zu gewähren, etwa in Form einer kopierschutzlosen Kopie. Verfolgung bei Verstössen in weiterer Folge gegen das Weitergabeverbot vorbehalten.

Bei einem überwindbaren Kopierschutz, der als Legitimitätskopierschutz in erster Linie fungiert (Nachweis des einfachen (Urheber-) Schutzes der Judikative gegenüber), ist keine Genehmigung einzuholen und der Kopierschutz für rechtskonform erstellte Kopien kein probates Mittel, diese Kopien oder das Kopieren des Erzeugnisses im Nachhinein für nicht rechtens zu erklären.

Es geht demnach beim Urheberschutz um die Verhinderung kommerzieller Kopien ohne gleichzeitg das Kopierrecht innezuhaben (Kopierrecht des Rechtehalters) oder vom Erzeuger erteilt bekommen zu haben (Kopierrechtlizenz).

Das Tauschen von Multimediadateien ist mit dem Rundfunk vergleichbar und durch eine standardisierte monatliche Pauschalgebühr abzugelten ohne weitere kommerzielle Angebote auszuschliessen. Demzufolge gibt es einen monatlichen Vergütungssockelbetrag, der an die im Staatsauftrag handelnde(n) Verwertungsgesellschaft(en) abzuliefern ist, sowie einen Anbieterbetrag, der sich nach den jeweiligen Vertragsbedingungen richtet.

Erst wenn es sich durchsetzt, daß nicht DRM oder Wasserzeichendateien, sondern eine Pauschalgebühr zur Verrechnungskontrolle anerkannt ist, wird sich der Spuk mit der Verfolgung von Tauschwilligen eindämmen lassen.

Die Abgrenzung von HD DVD und BD Medien mit Audio/Videomaterial zu Software ist evident und trotz Programmmenüs mit Ablauflogik nicht der Sparte Software zuzurechnen.

Es geht bei all den Überlegungen um die wirksame Verhinderung von geschäftlichen Aktivitäten anders als dem erlaubten Kopierrecht und um die Gewichtung des gleichen Zugangs von Anbietern ohne Kartellabsprachen oder Barrieren und um die Gewichtung des gleichen Zugangs der Kunden ohne Preistreiberei oder wirtschaftlich unüberwindlicher Hürden.

Dies zielt insbesondere auf das Einführen von Tauschbörsen als legitimes Mittel zur Verbreitung von Sendungen von Datenströmen in Form von Dateien ab.

Die Einbindung von Zusatznutzen wie größerer Bandbreite und Musiklisten (immer ohne DRM oder Kundenwasserzeichen innerhalb der Downloads) etc. regelt die Höhe des zusätzlichen Anbieterbetrags.
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