Zitat:
Original geschrieben von sesselhocker
Mich würde mal interessieren, wie das UrhG in Österreich aussieht.
Ich gehe einmal von folgendem aus: Ich habe mir ein kopiergeschütztes Spiel (legal) gekauft. Nun möchte ich für den Privatgebrauch (nur für mich) eine Kopie anlegen, zum Beispiel mit CloneCD. Darf ich das? Und wenn ja, darf ich das Spiel dann auch cracken, damit ich von der kopierten CD starten kann, wenn das Original defekt ist?
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Die Antworten hier sind in weiten Teilen falsch: Ja, du darfst eine kopiergeschützte Software vervielfältigen! Ich hatte schon mehrfach im WCM darüber berichtet:
In der öffentlichen Diskussion werden nämlich regelmäßig Privatkopie und Sicherheitskopie verwechselt: Von Medienträgern (Musik-CD, Video-DVD …) darfst du nach § 42 UrhG-Ö eine Privatkopie für dich und deine Freunde anfertigen. Dieses Recht zur Privatkopie schränkt § 90c UrhG –Ö ein: Für die Privatkopie dürfen keine wirksamen technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden.
Davon abzugrenzen ist Software. Als Software gilt, was bedingte Sprünge und Schleifen ausführen kann. Eine Sammlung von Desktop-Bildern ist ebenso wie eine HTML-Seite deshalb keine Software im Sinne des UrhG. Programme in C oder Java o.ä. sind typischerweise Software. Nach § 40d Abs. 3 UrhG darf Software zwar nicht für den privaten Gebrauch im Bekanntenkreis frei kopiert werden. Anstelle der somit ausgeschlossenen Privatkopie ist aber zumindest eine Sicherungskopie für den eigenen Gebrauch ist zulässig.
Dabei gilt nach § 40d Abs. 3 UrhG-Ö jedoch § 90c UrhG–Ö nicht für Software. Das bedeutet, dass für eine Sicherheitskopie auch eine wirksame technische Schutzmaßnahme umgangen werden darf.
§ 40d.
1) § 42 gilt für Computerprogramme nicht.
(2) Computerprogramme dürfen vervielfältigt und bearbeitet werden, soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten notwendig ist; hiezu gehört auch die Anpassung an dessen Bedürfnisse.
(3) Die zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigte Person darf
1. Vervielfältigungsstücke für Sicherungszwecke (Sicherungskopien) herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist;
2. das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist.
(4) Auf die Rechte nach Abs. 2 und 3 kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung im Sinn des Abs. 2 nicht aus.