Die Frage ist vielfach, ob tatsächlich ein "Werk" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes geschaffen wurde. So pauschal lässt sich das nicht sagen. Wenn ein aufwändiges und einzigartiges Layout inkl. Grafiken entworfen wurde kann die nötige Werkhöhe möglicherweise erreicht sein. Auch kann der Inhalt der Website selbst (also z.b. die publizierten Artikel) vom Urheberrecht geschützt sein.
Die reine "Konvertierungstätigkeit" von Artikeln in HTML bzw. das "Zusammenbasteln" von Text, Grafiken und anderen Gestaltungselementen ohne dass dabei jedoch die nötige Werkhöhe für ein urheberrechtlich geschütztes Werk entsteht ist jedoch eher selten geschützt.
Wenn Programmiertätigkeit als Arbeitnehmer erfolgt ist geht das alleinige Nutzungsrecht üblicherweise auf den Arbeitgeber über. Bei Auftragsarbeiten wäre es sinnvoll diesen Punkt eben zu vereinbaren, damit es später nicht zu Streitigkeiten kommt.
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