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Alt 19.03.2007, 08:52   #2
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Auszug aus §4 GSVG

Zitat:
§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und
Pensionsversicherung sind ausgenommen:
1. Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer
Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt
haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder
Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende
Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor
der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine
Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in
Anspruch genommen hat;

...
alles weitere bei der SVgW ...

____________________________________
Praktizierender Eristiker

No hace falta ser un genio para saber quién dijo eso.
Der wirklich faule Mensch ist oft extrem fleißig, denn er will möglichst schnell wieder faul sein.
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