Zitat:
Original geschrieben von pc.net
Oder gilt der Ticket-Verkauf als Freizeit-Dienstleistung? (§5f Z 7 KSchG)
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Interessante Frage, aber offensichtlich trifft das zu.
Zitat:
§ 5c Abs. 4 Z 2
... sind nicht anzuwenden auf Verträge über Dienstleistungen in den Bereichen ... Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluß verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen
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ÖTicket wiederum gibt ja keine Garantie, dass das Konzert zum besagten Zeitpunkt stattfindet. Auf der anderen Seite ist ÖTicket ja wieder nur Vermittler...
Keine Ahnung, hauptsache ich hab auch meinen Senf dazugegeben
