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Alt 15.02.2007, 10:43   #6
rev.antun
Inventar
 
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Zitat:
Original geschrieben von roro
Die Telekom ist nicht verpflichtet für einen Entbündler eine Leitung zu legen. (War bei mir auch so)
nun ja, an diesem punkt muss ich ein wenig wiedersprechen ...

Zitat:
Von zentraler Bedeutung für die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten sind Zugang (Bereitstellung und von Einrichtungen und oder Diensten für ein anderes Unternehmen zur Erbringung von Kommunikationsdiensten, § 3 Z 23 TKG 2003) und Zusammenschaltung (physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, § 3 Z 25 TKG 2003). Um Wettbewerb zwischen alternativen Diensteanbietern und Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem der relevanten Märkte der TKMVO zu ermöglichen, kann die Regulierungsbehörde Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Rahmen eines Marktanalyseverfahrens nach § 37 TKG 2003 u.a. die Verpflichtung auferlegen, Zugang zu ihrem Telekommunikationsnetz und zu entbündelten Teilen desselben zu gewähren. Gleichzeitig ist jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes gemäß § 48 TKG 2003 verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen.
ok, ist zwar ein wenig "schwammig" aber im grunde dürfen sie es nicht verweigern.
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