Moin,
Die Luftverkehrsordnung regelt ganz klar und unmißverständlich welche Lichter wann geführt werden müssen:
§17 LuftVO, Abs. 2
"Das
Zusammenstoß-Warnlicht (anto-collision lights) nach §3 Anlage 1 ist von in Betrieb befindlichen Luftfahrzeugen am Tage und in der Nacht zu führen. Das Luftfahrtbundesamt kann Ausnahmen zulassen."
Kurz und knapp.
"Von im Betrieb befindlichen Luftfahrzeugen" bedeutet, die Lichter müssen vor dem Anlassen des Triebwerkes eingeschaltet werden und dürfen erst nach dem abschalten des Triebwerkes wieder ausgeschaltet werden, sonst wäre das Lfz ja ohne die Lichter in Betrieb, klare Lage.
Interessant sind die vom LBA zulässigen Ausnahmen. Mag ja sein, dass entsprechende comp's da solche Genehmigungen haben.
Ich kenne solche Ausnahmen eigentlich eher für Oldtimerflieger etc, weniger für moderne Airliner, die Lichter haben ja einen Grund.....
Aber möglich ist es ja allemal. Wär interessant darüber mehr zu erfahren.
Bleibt noch zu erwähnen, dass die ACL nicht zwangsweise aus den roten Leuchten bestehen müssen. Es gibt auch Flieger, die stattdesen die Strobes verwenden und dies auch dürfen (in der GA z.B. die PA28 oder auch die DA40)Dann müssen die eben entsprechend geschaltet sein.
Viele Grüße
Marcus