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Alt 21.11.2006, 22:25   #24
wuzzerwundi
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Standard Re: Rundfunkgebühr

Zitat:
Original geschrieben von antzs

Beispiel:
======
- nur analoge Sat-Antenne vorhanden (kein ORF-Empfang möglich)
- kein DVB-T taugliches Gerät vorhanden
- analog terrestrisches Signal abgeschaltet
==>
nach momentaner Gesetzeslage muß in diesem Fall
KEIN ORF-Fernsehtentgelt bezahlt werden, sondern nur
die Fernsehgebühr, die Kunstförderung und die Landesabgabe.
.

mfg antzs
da irrst du.

bitte sehr:

Besteht mit Einführung des digitalen Fernsehens in Österreich weiterhin Gebührenpflicht?
Die Antwort ist einfach: prinzipiell ja.

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG).
Dort heißt es: "Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung …. in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer) hat die Gebühren nach § 3 (Anm.: Rundfunkgebühren) zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."

Das bedeutet, dass die Rundfunkgebühren zu entrichten sind, sobald Rundfunkempfangsanlagen betriebsbereit gehalten bzw. betrieben werden.
Gebührenpflicht besteht bei empfangsbereiten Geräten
Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Rundfunkgebühren und die damit verbundenen Abgaben und Entgelte (bestehend aus ORF-Entgelt, Rundfunkgebühr für den Bund, Landesabgabe und Kulturförderungsbeitrag) durch die GIS von all jenen Haushalten eingehoben wird, die über betriebsbereite Geräte verfügen. Es ist dabei nicht definiert, welche Programme mit dem Gerät - rein technisch - empfangen werden können. Die Entscheidung über die für den Empfang am besten geeigneten Empfangsanlagen liegt beim Konsumenten. Diesem obliegt auch die durch den Umstieg auf digitalen terrestrischen Empfang eventuell notwendige Nachrüstung, da diese nicht im Einflussbereich des Programmanbieters (weder des ORF, noch ATV oder eines sonstigen Privatprogrammanbieters) liegt, sondern von der Europäischen Kommission beschlossen wurde und deren Umsetzung im Auftrag der „RTR Rundfunk- und Telekom Regulierungsbehörde“ erfolgt.

Zusammengefasst vertritt die GIS die Rechtsmeinung, dass immer dann Rundfunkgebühren zu entrichten sind, wenn Rundfunkprogramme (Radio und/oder TV) konsumiert werden können und zwar unabhängig davon, ob und wie oft die Programme des ORF mit diesen Geräten empfangen werden. Eine diesbezügliche Präzisierung durch den Gesetzgeber wird im Zuge der Einführung von DVB-T erwartet.

Damit besteht im Zuge der Einführung von DVB-T auch für Besitzer von analogen Satellitenanlagen weiterhin in vollem Umfang Gebührenpflicht.
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