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Alt 07.11.2006, 08:26   #6
Hussl
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Vielleicht ein Tipp, falls man geringfügige Gesetzesübertretungen begangen hat (in deinem Fall kannst du das eh vergessen!)

Berufung auf §21 VStG (Verwaltungsstrafgesetz)

Zitat:
§ 21. (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der
Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des
Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung
unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig
unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid
ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von
weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
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Nein, ich bin nicht die Signatur, ich putz hier nur.

http://www.chili-it.at
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