<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">quote:</font><HR>Original erstellt von dareel:
@randalica
das PHG ist in diesem fall nicht anzuwenden, PHG kannst nur anwenden wenn ein mensch getötet, verletzt oder andere sachen beschädigt werden als das produkt selbst, für schäden am produkt selbst ist das PHG nicht anzuwenden. in diesem fall muss auf die gesetzliche gewährleistung zurückgeriffen werden.
[Dieser Beitrag wurde von dareel am 24. November 2000 editiert.]<HR></BLOCKQUOTE>
außerdem darf/sollte/muß nur jenes recht angewendet werden, welches dem tatbestand am nächsten kommt. in diesem fall eindeutig das kschg. nicht phg...zwar sind die gewährleistungen dispostiver natur, können aber lt. h.M. + h.L. nicht beim kschg eingeschränkt, wohl aber erweitert werden - dies ergibt sich aus der sittenwidrigkeit des abgbs und schlechterstellung v. schwach positionierten vertragparteien.
meine meinung: nre sollte sich nicht so beim umtausch zieren, das schadet nur seinem - eh schon schlechtem- image mehr, sondern gleich so agieren wie es sich für einen seriösen betrieb gehört.
|