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Alt 16.11.2000, 02:27   #4
Gast
 
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Also ich (als angehender Jurist) sehe das so, es liegt hier Eindeutig ein Sachmangel vor, der Mangel ist WESENTLICH und UNBEHEBBAR (da Ware nicht mehr lieferbar ist) daher hast du Anspruch auf Wandlung (= Rückabwicklung des Kaufvertrages, beidseitiges zurückstellen der Leistungen). Etwas anderes als den Kaufpreis (zb Zeitwert oder Gutscheine) brauchst Du nicht zu akzeptieren....

Also lass Dich nicht verarschen, lies Dir zur Sicherheit noch die § 922ff ABGB durch *g*
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