Zitat:
Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeiten belassen, sieht aber nun einen Vorrang der Verbesserung (des Austausches) vor. Der Übernehmer (in der Regel der Kunde bzw. der Konsument) kann zunächst – unabhängig von der Art des Mangels – nur Verbesserung oder Austausch verlangen.
Preisminderung oder Wandlung kann er nur verlangen, wenn
Verbesserung oder Austausch unmöglich sind
oder für den Übergeber einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würden, wobei auch die mit der Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten zu beachten sind;
der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert oder sie
nicht in angemessener Frist vornimmt;
Verbesserung oder Austausch für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären;
Verbesserung oder Austausch dem Übernehmer aus trifftigen Gründen, die in der Person des Übergebers gelegen sind, unzumutbar sind.
Die Wandlung (Ware zurück, Geld zurück) ist allerdings bei geringfügigen Mängeln immer ausgeschlossen.
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Details hier: http://www.konsument.at/konsument/de...127&text=text4
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Der Unterschied zwischen Theorie und Praxis ist, das es in der Theorie keinen Unterschied zwischen Theorie und Praxis gibt, in der Praxis aber schon.
Wer schreibt, der bleibt!
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