Zitat:
Original geschrieben von Marc
In meiner bescheidenen Eigenart als Jurist, der für verschiedene Magazine wie WCM, SPIEGEL Online, c’t … schreibt, möchte ich dazu schnell klarstellen:
Verkauf jemand als Privater eine Sache, so ist er sehr wohl gewährleistungspflichtig. Einzig darf der Private im Vergleich zum Gewerblichen die Gewährleistung ausschließen. Sie ist aber nicht generell ausgeschlossen.
Noch ein paar weitere Gedanken:
Das Geräte wurde ja nicht als per se defekt verkauft. Die Defekt beim Käufer hat doch nichts mit dem Defekt in der Beschreibung zu tun? Im Gegenteil nennt die Artikelbeschreibung ja noch den Umstand, dass das Ding bis zuletzt funktionierte …
Ob der Verkäufer das Ding abholen, oder der Käufer es zurückbringen muss, ist eine sehr interessante Sache. Ich denke, ersteres.
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Ja, aber, er gab im Ebay-System selber an, dass das Gerät defekt sei. Es ist sicher nicht ganz in Ordnung zu schreiben, es funktioniert tadellos aber naja, momentan ist ja ein großer Hype auf Ebay wo dann solche Sachen stehen:
Artikelzustand: DEFEKT
Verkaufe ein nagelneues Mainboard der Marke XYZ, hab es nur kurz zum Testen in Betrieb gehabt, kenne mich aber nicht aus und verkaufe es daher als defekt. Beim Test ging es aber einwandfrei.
Von daher hat er aber im Ebay-System das Gerät richtig deklariert und zwar als defekt ...
Könntest du Paragraphen nennen, um hier evtl. nachzuschlagen? Die Gewährleistung hat er ja eindeutig ausgeschlossen.
Eher problematisch wird folgendes:
ABGB §922, Abs. 2
Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebes oder des Herstellers, vor allem in der werbung und in den der Sache beigefügten Angaben ...
In Ebay richtig deklariert, dennoch konträr beworben.
Im Gegensatz steht ABGB §930
Wer eine fremde Sache wissentlich an sich bringt, hat ebenswowenig Anspruch auf eine Gwährleistung, als derjenige, welcher ausdrücklich darauf Verzicht getan hat.
ABGB §930 kam beim Kauf zur Anwendung, der Käufer wusste, dass er auf Gewährleistung verzichtet.
So, aber wie es nach den grundsätzlichen Sachen weitergeht, das dürfen Juristen klären.
@marc -> die Frage die eigentlich aufkommt, ist, ob er durch die Ersatzleistung beim defekten Schlauch nicht doch wieder in vollem Umfang für 6 mOnate gewährleistungspflichtig ist?