Zitat:
Original geschrieben von Pidder
Du bist als Käufer der Software nicht Besitzer der von Dir erworbenen Software. Du hast lediglich das Recht, die Software nutzen zu dürfen, gekauft. Sonst wäre das mit dem Weiterverkauf ja einfach...
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Naja, du schmeißt hier „Besitzer“, „Eigentümer“, „Urheber“ und „Rechteinhaber“ durcheinander. Zunächst verwechselst du „Besitz“ und „Eigentum“. Aber selbst dann: Wie kann ich etwas „erworben haben“, ohne „Eigentümer“ zu sein?
Darüber hinaus: Unstreitig darf ich ja Software weiterverkauften, wenn ich die CD habe. Wieso soll aber die Form des Erwerbs (per Download / auf CD) über meine weitergehende Rechtsposition entscheiden? Genau so hat das auch der Bundesgerichtshof entschieden und festgestellt, dass der Erwerb per Download nicht die Rechte des Kunden schmälert. Deshalb halte ich das Münchener Urteil auch für ein Fehlurteil.
Zitat:
Original geschrieben von Pidder
Wer garantiert nämlich dem Besitzer (=Autor) der Software, dass Du trotz weiter verkaufter Nutzungsrechte die Software nicht selbst weiternutzt?
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Einfache Antwort: Das Urheberrecht.
Kompliziertere Antwort: Deine Überlegung ist überhaupt kein Argument gegen die Zulässigkeit eines Weiterverkaufs und obendrein eine der Rechtsordnung ganz fremde Konstruktion.
Für die Rechtsposition des Käufers spielt überhaupt keine Rolle, ob der dem Urheber oder Rechteinhaber (das meinst du mit Besitzer) irgendetwas beweisen kann.
Warum sollte er auch?
Du verkehrst mit diesem Kriterium eine Art Unschuldsvermutung ins Gegenteil: Der Kunde soll beweisen, dass er keine Urheberrechtsverletzung begeht? Von einer solchen Rechtsstellung träumen im Moment nicht einmal ernsthaft die großen Verwerter.
Nach deiner Logik dürfte ein Mieter einer Wohnung niemals den Vertrag kündigen. Denn wer garantiert dem Vermieter und neuen Mietern, dass der alte Mieter nicht mit einigen Nachschlüsseln einmal den Keller leerräumt.