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Alt 21.07.2006, 08:16   #24
Marc
Inventar
 
Registriert seit: 01.03.2000
Beiträge: 3.197


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Zitat:
Original geschrieben von Andreas1966
Auf der Website von Simmarket findet sich jetzt allerdings bei den eBooks von Mike Ray der Hinweis, dass sich diese nicht ausdrucken lassen. Ich bin mir ziemlich sicher, dass dieser Hinweis noch nicht existierte, als ich das Dokument vor einigen Wochen erworben hatte.
Ich möchte mich noch einmal schnell wie folgt dazu äußern:

Der Hinweis in der derzeitigen Form geht noch immer von einem falschen Verständnis der Sache aus: Es steht gar nicht zur Disposition des Rechteinhabers, eine Vervielfältigung in Form eines privaten Ausdrucks zu erlauben oder nicht („not allowed“) . § 53 UrhG ist gerade eine gesetzliche „Schranke“ – die Norm beschränkt die Rechte des Urhebers, bestimmten Umgang mit seinen Werken zu verbieten. („Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern …“). Das Recht des Kunden, für sich selbst das gekaufte Werk auszudrucken, steht also gar nicht zur Disposition von Mike Ray.

Gleichwohl existiert mit § 95a UrhG eine „Schranken-Schranke“, wie es der Jurist nennt. Vulgo: Eine Ausnahme zur Ausahme: Gesetzlich nicht erlaubt ist die private Vervielfältigung dann jedoch wieder, wenn eine wirksame technische Schutzmaßnahme dafür umgangen werden müsste. Auch hier obliegt es dann aber nicht dem Autor, etwas zu „verbieten“, vielmehr erfolgt die Wertung unmittelbar aus dem Gesetz.

Die Frage ist, ob der Schutz im Adobe Reader überhaupt den Anforderungen des § 95a UrhG genügt. Wenn nicht, dürfte in jedem Fall der Käufer das Werk ausdrucken, egal, ob der Autor glaubt, das verbieten zu können, oder nicht. Neben diese urheberrechtliche Frage ist sicherlich der Aspekt der „Mangelhaftigkeit der Kaufsache“ offensichtlicher:


Zitat:
Original geschrieben von Andreas1966
In jedem Fall finde ich es absurd, dass man ein bezahltes pdf-Dokument nicht ausdrucken kann.
Da gebe ich dir persönlich recht: Man mag sich nur einmal eine Abwägung vor Augen halten: Für den Käufer ist das eine ganz wesentliche Einschränkung – welchen Nutzen der Autor aber daraus zieht, ist für mich nicht ersichtlich.

Freilich darf jedermann wenig sinnige Produkte anbieten. Nur muss er eben auch dann über die zentralen Macken der verkauften Dinge unterrichten. Wer ein PDF kauft, wird sich ohne nähere Beschreibung seitens des Käufers darauf verlassen dürfen, das auch ausdrucken zu können. Eben dafür existiert ja die Vorschrift des § 95d UrhG.

Man stelle sich vor, ein Auto zu verkaufen. Dem anschließend über den fehlenden Motor irritierten Käufer erklärt man, dass das Fahren mit dem Auto nun wirklich nicht erlaubt sei … Ich glaube, das würde sich auch kein Käufer gefallen lassen.
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