11.07.2006, 22:38
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Elite
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Zitat:
Auszug aus Zulassungesbescheid DVB-T
Angaben zur Anzahl der Sender:
2. Die Zulassung umfasst nach Maßgabe des Spruchpunktes 4.1.5 die Versorgung des Gebietes der Republik Österreich mit zwei Bedeckungen („MUX A“ und „MUX B“).
4.1 Roll-Out-Plan
4.1.1 Gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 PrTV-G iVm § 2 Abs. 2 Z 5 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 21/2005, sind bis zu folgenden Terminen zumindest folgende Versorgungsgrade herzustellen:
a. bis zum 01.03.2007 mit MUX A zumindest 60 v.H. der österreichischen Bevölkerung;
b. bis zum 01.01.2008 mit MUX B zumindest 60 v.H. der österreichischen Bevölkerung;
c. bis zum 01.03.2009 mit MUX A zumindest 90 v.H. der österreichischen Bevölkerung.
Ein Gebiet gilt als versorgt bei stationärem Empfang im Sinne des Technischen Berichts des ETSI TR 101 190 (Implementierungsleitlinien für terrestrische DVBDienste, Übertragungsaspekte) mit einer Ortswahrscheinlichkeit von 95 vH. Hierbei ist eine Implementation Margin von 3 dB zu Grunde zu legen.
Angaben zur Sende-Qualität:
4.2.2 Gemäß § 25 Abs. 2 Z 2, 3, und 9 PrTV-G sind für MUX A folgende Übertragungsparameter einzusetzen:
a. Modulation: 16-QAM;
b. Coderate: 3/4;
c. Guard-Intervall: 1/4;
woraus sich eine Nutzdatenrate von 14,93 Mbit/s ergibt.
4.2.3 Gemäß § 25 Abs. 2 Z 1, 2, 3 PrTV-G sind Rundfunkveranstaltern und dem Österreichischen Rundfunk (ORF) für jedes Fernsehprogramm (ausgenommen DVB-H Programme) auf Nachfrage zumindest einer Durchschnittsdatenrate von 2 900 kbit/s für die Bildübertragung und 170 kbit/s für die Tonübertragung zur Verfügung zu stellen. Die tatsächlichen Datenraten sind nach dem Prinzip des statistischen Multiplexing zuzuweisen, wobei je Fernsehprogramm für die Bildübertragung zumindest 500 kbit/s zur Verfügung zu stellen sind.
Welche Programme werden verbreitet:
4.3.1 Gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 und letzter Satz iVm § 1 Abs. 3 PrTV G iVm § 3 Abs. 1, 3 und 4 ORF-G hat der Multiplex-Betreiber in MUX A auf Nachfrage des Österreichischen Rundfunks (ORF) die zwei Fernsehprogramme nach § 3 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verbreiten, sofern das jeweilige Programm nicht über eine andere terrestrische Multiplex-Plattform im jeweiligen Versorgungsgebiet – ausgenommen als DVB-H Programm – verbreitet wird.
4.3.2 Gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 und letzter Satz iVm § 1 Abs. 3 PrTV-G iVm § 3 Abs. 2 ORFG ist in MUX A dem ORF die Ausstrahlung von regionalen Fernsehsendungen zu ermöglichen. Zu diesem Zweck kann ein Programm des ORF in jeweils zwei Regionalfassungen pro Sendestandort zugleich verbreitet werden. Diese Möglichkeit ist auf die regelmäßigen regionalen Sendungen nach § 3 Abs. 2 ORF-G und andere Sendungen, an denen ein besonderes lokales oder regionales öffentliches Informationsinteresse im Sinne des § 13 Abs. 5 PrTV-G besteht, beschränkt.
4.3.3 Gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 PrTV-G hat der Multiplex-Betreiber in MUX A auf Nachfrage ein Fernsehprogramm der ATV Privatfernseh-GmbH zu verbreiten, sofern dieses Programm nicht über eine andere terrestrische Multiplex Plattform im jeweiligen Versorgungsgebiet – ausgenommen als DVB-H-Programm – verbreitet wird. Dies gilt nur, insoweit die ATV Privatfernseh-GmbH Inhaberin einer Zulassung zur Verbreitung dieses digitalen Programms nach § 28 PrTV-G ist. Die ATV Privatfernseh-GmbH kann sich gegenüber allen Multiplex-Betreibern nur für ein Programm – das bisher analog verbreitete – auf diese Auflage berufen.
4.3.4 Gemäß § 28 Abs. 2 Z 10 PrTV-G sind sowohl auf MUX A als auch MUX B jeweils zumindest drei Fernsehprogramme (ohne DVB-H-Programme) zu verbreiten. Die zeitweilige Ausstrahlung einer zusätzlichen Regionalfassung in MUX A nach Spruchpunkt 4.2.4 bleibt davon unberührt. Nur für den Fall, dass im Verfahren nach Spruchpunkt 4.3.5 für einen verfügbaren Programmplatz nachweislich kein geeigneter Interessent ermittelt werden kann, kann die entsprechende Datenrate für andere Dienste (DVB-H-Programme, Hörfunkprogramme oder Zusatzdienste) zur Verfügung gestellt werden. Diese Auflage ist gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 PrTV-G iVm § 59 Abs. 1 AVG bis zum 01.08.2009 befristet, und die Entscheidung über diese Auflage für die Zeit ab 01.08.2009 wird in Zusammenhang mit den Bestimmungen über die technische Qualität vorbehalten.
4.3.9 Gemäß § 25 Abs. 2 Z 1, 9 und 10 PrTV-G können darüber hinausgehende, nicht in Anspruch genommene Datenraten für die Verbreitung von Hörfunkprogrammen an den Österreichischen Rundfunk oder private Rundfunkveranstalter nach Maßgabe der Bestimmungen in der Beilage vergeben werden.
4.3.12 Gemäß § 25 Abs. 2 Z 8 und 10 PrTV-G sind Fernsehprogramme in MUX A unverschlüsselt und in einer frei zugänglichen Weise im Sinne des § 3 Abs. 2 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG), BGBl. I Nr. 85/2001, auszustrahlen. Unbeschadet einer Verschlüsselung anderer Programme darf die Auffindbarkeit, die gleichwertige Darstellung und die Möglichkeit des unmittelbaren Einschaltens aller Programme und Zusatzdienste auch durch andere technische Maßnahmen nicht behindert werden.
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