Was die Sache inhaltlich angeht: Ich halte die Widerrufsbelehrung im unteren Drittel der AGB ohne weitere Hinweise darauf für nicht ausreichend... Damit sollte die Sache klar sein.
Zitat:
Original geschrieben von Gandalf
Das einzige was sie haben ist deine dynamische Ip. Und mit der Anfrage wer die IP wann hatte können sie sich brausen gehn. Dazu brauchen sie einen richterlichen Beschluss und selbst der darf es nur erlauben wenn auf den vorgeworfenen Delikt ein strafrahmen von über einem Jahr Haft steht...
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Das gilt aber nur noch für Deutschland und ist selbst dort umstritten. In Österreich hat der OGH die Auffassung, Informationen über dynamisch vergebene IP-Adressen seien als grundrechtlich geschützte Verkehrsdaten nur unter den strengen Voraussetzungen der § 149a StPO (Ö) abrufbar, ausdrücklich verworfen.
Und selbst wenn die IP-Adresse nur nach einer entspr. Anordnung i.S.d. StPO erlangt werden kann. Gibt jemand falsche Daten an, um den Dienst zu nutzen, liegt doch der Anfangsverdacht eines Betrugs nahe. Und da der mittels einer Endeinrichtung begangen wurde, wäre selbst in Deutschland die Aufdeckung der Identität hinter der IP nach §§ 100g, 100h StPO (D) möglich.