Zitat:
|
Nun ja, der Jurist unterscheidet hier eben doch zwischen dem „Veröffentlichen“ eines Buches und der „öffentlichen Zugängigmachung“ im Internet. Auch wenn im praktischen Sprachgebrauch das alles als „veröffentlicht“ gilt, betrachtet der Jurist das differenzierter.
|
Diese Differenzierung geht aber aus der neuen Gerätevergütung nicht mehr hervor, denn:
Zitat:
|
Werden Zeitungsartikel, wissenschaftliche Fachaufsätze, Gedichte, Cartoons, Fotographien oder Abbildungen beispielsweise aus dem Internet oder von einem digitalen Datenträger in den Arbeitsspeicher eines PCs eingelesen und mit Hilfe des PCs ausgedruckt, sind die Urheber- und Leistungsschutzrechte von Schriftstellern, Wissenschaftlern, Journalisten, Verlagen, aber auch Fotografen oder bildenden Künstlern berührt.
|
Ich habe mit dieser Vergütung insofern ein Problem da ich imzuge von Projekten PC und Drucker an Kunden verkaufe. Diese PC sind aus Sicherheitsgründen nicht am Internet angeschlossen, weiters haben die Benutzer keine Möglichkeit Daten von Datenträgern einzulesen.
Somit kann ich keinen Kunden zumuten diese Geräteverfügung zu bezahlen und muss diese selber schlucken.
____________________________________
Maci
-------------
Ich bin root, ich darf das!