Nun ja, der Jurist unterscheidet hier eben doch zwischen dem „Veröffentlichen“ eines Buches und der „öffentlichen Zugängigmachung“ im Internet. Auch wenn im praktischen Sprachgebrauch das alles als „veröffentlicht“ gilt, betrachtet der Jurist das differenzierter.
Zumindest bei einer online-publizierten Dissertation ist es aber auch wohl so, dass zumindest in Deutschland der Autor Ausschützungen von der VG Wort bekommen kann.
Holzi, das gesamte Thema mit Urheberrechten im Bereich Forschung und Lehre ist dermaßen kompliziert, dass es hier etwas den Rahmen sprengen würde. Zumal sich der Bereich teilweise auch in der politischen Diskussion befindet.
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