In aller Deutlichkeit
Was FSD mit seinen "Kunden" betreibt, unerlaubte Eingriffe in den PC vornimmt, ist Computerhacking
Gesetzliche Regelungen in Bezug auf das Computerhacking
Strafbar wird der Einbruch in ein fremdes Computersystem jedoch dann, wenn der Hacker Einsicht in Daten nimmt, die in diesem Computersystem elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden (§ 202 a Abs. 2 StGB).
Diese Strafbarkeit der Einsichtnahme in Daten, ohne eine weitere Verwendung dieser, ohne jegliche Gewinnerzielungs- oder Schädigungsabsicht und ohne eine Weitergabe der erfahrenen Daten an Dritte, wird durch das "sich Verschaffen von Daten für die eigene Person" beschrieben (§ 202 a Abs. 1 StGB). Dieses "sich Verschaffen" von Daten geschieht nämlich nach Auffassung der Juristen bereits mit der akustischen oder visuellen Wahrnehmung von Informationen.vgl. Schmitz (1990), S. 100 Dabei wird auch die inhaltliche Kenntnisnahme nicht verlangt. Selbst wenn der Täter den Sinn, Inhalt oder Wert der erfahrenen Daten nicht begreift, ist die Handlung demnach als strafbar anzusehen. Ein Unterschied wird jedoch in Bezug auf verschlüsselte Daten gemacht. Wurden diese optisch oder akustisch wahrgenommen, ohne dass der Täter eine Möglichkeit der Entschlüsselung besitzt, kann nicht von einem "sich Verschaffen von Daten" gesprochen werden und es läge somit auch kein Tatbestand nach § 202 a StGB vor.vgl. Schmitz (1990), S. 100
Eine Strafbarkeit nach § 202 a StGB kommt außerdem nur in Betracht, wenn die Daten nicht für den Täter bestimmt sind und gegen einen fremden Zugriff besonders gesichert sind (§ 202 a Abs. 1 StGB).
Diese Regelungen bieten ausreichend Schutz vor dem Hacking mit einer anschließenden Einsichtnahme in Daten. Durch eine bloße Überwindung der Sicherheitssperre, ohne eine Einsichtnahme oder die Veränderung der dort vorhandenen Daten, wird noch niemandem Schaden zugefügt. Der Täter könnte in einem solchen Fall sogar schlimmeres verhindern, indem er die betreffenden Stellen über diese Möglichkeit des Einbruchs informiert. In den meisten Fällen würde der Täter aber wahrscheinlich doch Einsicht in die Daten nehmen, obwohl er keinen Schaden anrichten möchte. Diese Einsichtnahme stellt jedoch bereits eine Verletzung der Interessen des Datenbesitzers dar, der die Daten gegen einen fremden Zugriff gesichert hat, um ein Geheimnis zu schützen. Auch wenn das Wissen des Täters später nicht gegen den Besitzer verwendet wird, ist es deshalb richtig, diese Handlung unter Strafe zu stellen.
Das ist genau der Punkt !
FSD verschafft sich ohne Wissen des Nutzers, Zugang zu den entsprechendem Daten auf dem PC.
Es würde durchaus genügen, die Lizenz zu Validieren, bzw auf Gültigkeit zu überprfen.
Ich kann mich nur wiederholen
Finger weg von FSD
Ich habe über meinen Anwalt Anzeige gegen FSD erstattet
mehr in Kürze
Mike
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