Zitat:
Original geschrieben von IT_Micha
Auftragsbestätigung ist vorhanden.
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dann ist der Kaufvertrag zustandegekommen. Aber:
§ 871 ABGB (1) War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen
oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen, der
die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben
betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde,
so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den
anderen veranlaßt war, oder
diesem aus den Umständen offenbar
auffallen mußte oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.
eine Preisabweichung um den Faktor 10 sollte auffallend genug sein. Folge: der Händler kann den Vertrag wegen Erklärungsirrtums anfechten.