Das gilt nur, sofern die salvatorische Klausel nicht verletzt ist.
Das Konsumentenschutzgesetz hat aber Bestimmungen gegen irreführende Behauptungen.
Insofern zieht es, weil damit implizit die salvatorische Klausel verletzt ist, und es dahingehend zu einem Rechtsmangel kommen würde, wenn das Konsumentenschutzgesetz nicht angewendet wird.
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