'Artikel 3a
Zugang zu Daten
Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden . Jeder Mitgliedstaat legt im innerstaatlichen Recht unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder des Völkerrechts, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Verfahren und die Bedingungen fest, die für den Zugang zu auf Vorrat gespeicherten Daten gemäß den Anforderungen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind.'
Zugang nur für nationale Behörden ...
Da können die Verwertungsgesellschaften aber sch****en gehen ...
