Zitat:
Original geschrieben von CISK
na euch drei weltfremden möchte ich nicht begegenen
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das unterschreib ich glatt
radikale tierschützer sind auch nur fundamentalisten...
Zitat:
ris.bka.gv.at
4. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 38. (1) Wer
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere
Angst zufügt oder
2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
4. gegen § 8 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer
Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu
15 000 Euro zu bestrafen.
(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von
mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen die §§ 9, 11
bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen
gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe
bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu
bestrafen.
(4) Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es
duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht
deliktsfähige Person diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden
enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte
verhindern können.
(5) Der Versuch ist strafbar.
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dies sagt der gesetzgeber dazu.
und ausnahmsweise entspricht das geltende recht in diesem punkt auch meiner gerechtigkeitsvorstellung