leider wieder nicht ganz richtig: vorsätzlich,dh, wissentlich zb.den Polizeifunk abzuhören ist bei Todesstrafe verboten(da werden hier in Deutschland Schwerstkriminille und Psychopaten milder bestaft),sollte die versehentlich geschehen so dürfen diese Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden.Ich gebe zu das diese Gestze so oder so verstanden werden können.
Das der Betrieb und Besitz eines Scanners erlaubt ist hatte ich ja bereits weiter oben erwähnt.Meinen ersten Scanner hatte ich mir 1986 zugelegt.
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gruß
Jörg
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