Hi,
Hier geht es aber gerade nicht um Strafrecht. Es geht um den präventiven Bereich der Gefahrenabwehr und nicht um den repessiven Bereich der Strafverfolgung. Insoweit ist der Strafrechtsvergleich hier nicht richtig. Das sind zwei paar Schuhe.
Eingreifen ist vorliegen § 12 Luftsicherheitsgesetz
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/luftsig/
Allerdings ist im LuftSiG der Geltungsbereich explizit für das Flugzeug nicht geregelt. Allerdings ist § 9 Abs. 2 LuftSiG interessant, der außerhalb des Geltungsbereiches der BRD die Anwendung des Gesetzes unter bestimmten Voraussetzungen vorschreibt. Allerdings gilt dies lediglich für die Luftfahrtunternehmen.