Anscheinend hat meinen link niemand gelesen, daher nochmals die Gesetzeslage
a) RGG
§2(5) Liegt für eine Wohung (Anm.: richtig: Wohnung) oder sonstige
Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort
ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als
Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren
beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage
mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort
betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung
nötigen Angaben zu machen.
b) RGG
§6(5) Besteht der begründete Verdacht, daß eine Mitteilung bzw.
Angabe gemäß § 2 Abs. 5 unrichtig ist, oder wird eine solche trotz
Mahnung verweigert, so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der
Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen, die dabei § 83 Abs. 6 und 7
des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, sinngemäß
anzuwenden hat.
c) TKG
§83(5) Telekommunikationsanlagen unterliegen der Aufsicht der
Fernmeldebehörden. Als Telekommunikationsanlagen im Sinne dieses
Abschnittes gelten alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von
Telekommunikation, wie insbesondere Telekommunikationsnetze,
Kabel-TV-Netze, Funkanlagen und Endgeräte.
(6) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt,
Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Endgeräte,
oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
und Bescheide zu überprüfen.
Den Organen der Fernmeldebüros, die
sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der
Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder
dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle erforderlichen
Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungs-
und Konzessionsurkunden sind auf Verlangen vorzuweisen.
...und meine subjektive Interpretation
man beachte b) "auf dessen Anfrage"
d.h. eingeschrieben oder persönlich (vor zeugen) in empfang genommen
man beachte c) "oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert"
d.h. eingeschrieben oder persönlich (vor zeugen) in empfang genommen und als mahnung erkenntlich
man beachte c) "Besteht der begründete Verdacht"
gehört, gesehen, gemessen oder von einem zeugen bestätigt
man beachte c) " Den Organen der Fernmeldebüros, die
sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der
Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder
dies zu vermuten ist, zu gestatten."
also wenn kein begründeter verdacht besteht, dann brauchst du ihnen auch den zutritt nicht zu gestatten.
