Zitat:
Original geschrieben von Stefan Söllner
Tach,
@ alfora
Langsam, langsam. Guenni sprach von der Tätigkeit ein Programm "zu cracken" mit dem Ziel die CD Abfrage auszuschalten. Dieser Fall von Reverse Engineering (Exe disassemblieren, OpCode patching)ist im konkreten Fall nicht erlaubt. Die Voraussetzungen nach § 69 e Abs.1 UrhG sind nicht erfüllt. Deshalb: Veränderung obliegen weiterhin nach § 69 c Abs.1 UrhG beim Rechteinhaber.
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OK, vielleicht war meine Aussage zu harsch. Aber es wurden einfach schon vorher genügend Alternativen aufgezeigt und auch auf die Gesetzeslage hingewiesen.
Im österreichischen Urheberrecht sind Anpassungen der Software für die bestimmungsmäßige Verwendung erlaubt. Das trifft z.B. zu, wenn man den FS9 auf einem Notebook verwenden möchte, der kein CD-ROM-Laufwerk eingebaut hat.
Auch im deutschen Urheberrecht gibt es meines Wissens einen entsprechenden Paragraphen, nämlich §69d Abs.1 und 3. Demnach ist eine Bearbeitung ohne Zustimmung des Urhebers zulässig, wenn sie "für eine bestimmungsmäßige Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung [...] notwendig" ist.
Es gibt also ganz legale Wege und deswegen hab ich für Aussagen wie "wen interessiert das schon" eigentlich kein Verständnis.