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Alt 09.06.2005, 10:08   #10
Marc
Inventar
 
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Hallo Wolfgang,

Zitat:
Original geschrieben von WSchwarz
Ein Kunde hat einerseits das Recht, eine Sicherung eines erworbenen Produktes anzufertigen, er darf dazu jedoch (bei Musik, nicht aber bei Software) keinen Kopierschutz umgehen - dafür ist der Verkauf/die Benutzung von Software zum Umgehen eines Kopierschutzes jetzt "gebannt".
Wobei man hier noch einmal betonen muss, dass das UrhG Software anders als alle anderen geschützten Werke betrachtet.

Von Medienträgern ist eine Privatkopie zulässig, also neben dem Eigengebrauch auch für Freunde, Nachbarn… : § 53 UrhG „Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch“. Nur ist dabei jetzt als Folge des ersten Korbs der Novelle nicht er erlaubt, wirksame technische Schutzmaßnahmen zu umgehen: § 95a UrhG „Schutz technischer Maßnahmen“.

Für Software existieren nun Sondervorschriften: § 96a ff. UrhG. Hier gibt es nur die Sicherheitskopie. Für die gilt das Verbot nach § 95a UrhG aber aus § 96a V UrhG nicht: „Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.“. Bei Medienträgern gibt es also – im Rahmen von §§ 53 i.V. m § 95a ff. eine Privatkopie. Bei Software gibt es die nicht, sondern nur eine - grundsätzlich zulässige - Sicherheitskopie. Übrigens ist die Sache noch komplizierter, denn nach § 108 UrhG droht mir beim – nichtgewerblichen – Verstoß gegen § 95a UrhG keine Strafe. Um die Sache abzurunden: Dafür ist § 95a UrhG aber sicher ein Gesetz nach § 823 II BGB – schadenersatzpflichtig mache ich mich also doch. Aber bestraft werde ich eben doch nicht… kein Wunder, dass es hier dermaßen viel Verwirrung gibt.

Aber dieses Systematik ist wichtig, und zwar für folgenden Punkt:

Zitat:
Original geschrieben von WSchwarz
Die Aussage "Im Gegenteil dürfen die Hersteller dem Anwender nicht einmal verbieten, eine Sicherheitskopie anzufertigen!" ist - sorry – Quatsch.
§ 69d II: „Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.“

Ich sprach davon, dass es Herstellern verboten ist, die Anfertigung einer Sicherheitskopie zu verbieten. Du missverstehst das als Verbot, das eigene Produkt zu schützen.

Ansonsten widersprächest du dir hier ja auch selbst. Denn oben schreibst du ja, dass ein Kunde das Recht auf eine Sicherheitskopie hat. Und die dann genannten Einschränkungen des § 95a UrhG gelten ja eben nicht für Software. Also findet das Recht auf eine Sicherheitskopie keine rechtliche Schranke im UrhG. Im Gegenteil statuiert das Gesetz sogar ein Verbot, vertraglich die Sicherheitskopie auszuschließen. Auf diesen Grundgedanken hatte ich – korrekterweise – hingewiesen.
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