Zitat:
Original geschrieben von Alex1
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 §49
(1) "Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan
vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen
(Mehrdienstleistung). [...]"
(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene
nach § 47a Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben
Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.[...]
(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden
Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten
mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden.
Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall
als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften
abzugelten.
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Hmm von wo hast du diese alte Do her? Ist das Bund oder Gemeinde (welche)?
Gültig (für Wr. Beamte u. VB) ist DO1994 §26:
"(6) Überstunden, die nach dem 31. Dezember 1993 geleistet werden, sind je nach Anordnung
1. im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Für Überstunden, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, kommen nur Z 2 oder 3 in Betracht."