Hallo Mr.Red,
ich glaube, kaum ein Gericht in Österreich oder Deutschland wird das wirklich selbstüberzeugt so sehen und dann auch noch schlüssig beurteilen können.
Vor einigen Wochen fand sich in einer deutschen, juristischen Fachzeitschrift ein hervorragendes Editorial dazu: Die Gerichte handeln weniger nach ihrer Überzeugung, wie die Rechtslage gemeint ist, als vielmehr im Glauben an eine grundsätzliche Notwendigkeit zivilrechtlicher Auskunftsansprüche. Als Folge werden die jeweiligen Vorschriften „gedehnt und gezogen, analog und erst recht angewandt“. Über Hürden wie Datenschutz, Fernmeldegeheimnis… stolpern die Gerichte mit Tunnelblick auf die Ziellinie der Bejahung einer Auskunftspflicht hinweg.
Es gibt sowohl in Österreich als auch in Deutschland Anspruchsgrundlagen für Auskunftsbegehren, die fast passen. Aber eben nur fast.
In Deutschland wurde mehrfach von Landgerichten § 101a UrhG in zweifelhafter Weise angewandt. In Deutschland wurden in diesen Entscheidungen Access-Provder behandelt, als seien sie selbst an der Urheberrechtsverletzung beteiligt. (Einige dieser Entscheidungen wurden inzwischen von den jeweiligen Oberlandesgerichten kassiert.)
In Österreich wird nun das Wesen der Verkehrsdaten und damit die strengen Voraussetzungen von § 149a StPO verleugnet: Als wäre es normal, dass sich eine Telefonnummer bei jedem Anruf ändert; als könnten Access-Provider tatsächlich auch statische Adressen vergeben; und als wäre nicht § 18 Abs. 4 ECG für Access-Provider eine gänzlich unanwendbare Norm… Immerhin hält neben der Kammer selbst und der Musikindustrie hier auch Alex1 die Entscheidung für schlüssig
Ich denke, es ist unter vielen Juristen recht klar, dass die entsprechenden LG-Entscheidungen nicht immer überzeugend sind, aber a.) von einer gewissen Notwendigkeit getragen sind und b.) durch die Enforcement-Richtlinie ein solcher Auskunftsanspruch ohnehin kommen wird.
P.S.
Zu deiner Quelle: Überlege mal, was die dortige Definition bedeutet, wenn mit IPv6 kommt…
