Zitat:
10. Abschnitt
Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 50. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
1. unbefugt genehmigungspflichtige Schußwaffen besitzt oder führt;
2. verbotene Waffen (§ 17) unbefugt besitzt;
3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12
verboten ist;
4. Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit
Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt;
5. genehmigungspflichtige Schußwaffen, verbotene Waffen oder
Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit
Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz
nicht befugt ist,
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wenn mir jemand so eine Bestimmung für Windows XP heraussucht, dann glaub' ich ihm, dass der Besitz von kopierter SW illegal ist
