Zitat:
Original geschrieben von _m3
IMHO nicht: § 90c, Absatz 2 aus der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 verbietet meiner Aufassung nach auch die Verbreitung von Umgehungsmitteln (CloneCD, ...). Und wenn Du einen Richter hast, dem Fad im Schädl ist, dann ist das Setzen eines Links bereits eine Verbreitung.
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In dem von mir erwähnten Fall (LG München I - 21 O 3220/05) sah das Gericht einen Link als Beihilfe zur Verbreitung an. Damit haftet der Linksetzende wie der Hersteller selbst.
Dies ist bisher das einzige Urteil dazu. Wenn du jemanden beraten musst, musst du dies – und nicht die dem vielleicht diametral entgegenstehende eigene Meinung - als Grundlage nehmen.
Ich hätte mir den Ausgang auch anders gewünscht, aber man tut WebtoolMaster oder jedem anderen Ratsuchenden keinen Gefallen, eine der Rechtsprechung entgegenstehende Meinung als richtig zu verbreiten. Damit meine ich aber gar nicht dich, du hast ja ausdrücklich „IMHO“ dazugesetzt!
