IMHO nicht:
Zitat:
Schutz technischer Maßnahmen
§ 90c. (1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten
Ausschließungsrechts, der sich wirksamer technischer Maßnahmen
bedient, um eine Verletzung dieses Rechts zu verhindern oder
einzuschränken, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz
widerstreitenden Zustandes klagen,
1. wenn diese Maßnahmen durch eine Person umgangen werden, der
bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie
dieses Ziel verfolgt,
2. wenn Umgehungsmittel hergestellt, eingeführt, verbreitet,
verkauft, vermietet und zu kommerziellen Zwecken besessen
werden,
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§ 90c, Absatz 2 aus der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 verbietet meiner Aufassung nach auch die Verbreitung von Umgehungsmitteln (CloneCD, ...). Und wenn Du einen Richter hast, dem Fad im Schädl ist, dann ist das Setzen eines Links bereits eine Verbreitung.