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Alt 23.01.2005, 12:16   #37
Woodz
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@root

Zitat:
Klassisches Beispiel für sinnvolle Gewährleistung:
das gesetz unterscheidet nicht zwischen sinnvoller und nicht-sinnvoller gewährleistung.

Zitat:
Ausnahmen sind höchstens Dinge, die man nicht sofort bemerkt hat, die aber ganz klar bereits von Anfang an so gewesen sein müssen (ein schlecht gegossenes Plastikteil oder was weiss ich) -> deshalb die Beweislastumkehr.
da muss ich dir wiedersprechen. meiner meinung nach hat hier der gesetzgeber etwas anderes intendiert. der konsument soll erstmal eine sache erhalten, die mindestens 6 monate die gewöhnlich vorausgesetzten und bedungenen eigenschaften aufweist. taucht also in den ersten 6 monaten (auch wenn ich die ware in dauergebrauch habe) ein mangel auf, wird vermutet, dass bereits bei der übergabe der ware diese mangelhaft war. ansonsten hätte sie ja länger "halten" müssen. der übergeber kann jetzt immer noch das gegenteil beweisen. der gesetzgeber wollte somit bewusst dem konsumenten gewährleisten, dass eine übergebene ware mind. 6 monate mangelfrei ist.

Zitat:
Wenn aber das Produkt monatelang tadellos funktioniert und mit zunehmendem Gebrauch Verschleisserscheinungen zeigt die zur Funktionsuntüchtigkeit führen, hat der Händler Dir ein Produkt verkauft, das in etwa so funktioniert, wie vom Hersteller vorgesehen.
was heisst in etwa? wenn die verschleisserscheinungen die gewöhnlich vorausgesezten bzw. bedungenen eigenschaften beeinträchtigt ist das ein mangel. btw verschleissteile kennt das gewährleistungsrecht nicht. das berühmte beispiel mit den bremsbacken. wenn die nach einem monat schon kaputt werden->gewährleistung.

Zitat:
In etwa insofern, als es für zu grosse Abweichungen von den Toleranzen eben Garantie des Herstellers gibt.
hier wieder, beeinträchtigen die abweichungen die gewöhnlich vorausgesetzteb und bedungenen eigenschaften, was bei zu großen toleranzabweichungen gegeben ist->gewährleistung.

natürlich sollte man einem händler in seltensten fällen (wollte schon fast nie schreiben ) mit dem anwalt,.. drohen. ein sachliches gespräch hilft ja bereits. nur leider sind auch einige händler mit den regeln der gewährleistung nicht vertraut und dann wird´s schon ein wenig anstrengend, wenn man zu seinem recht kommen will.

fazit:
in den ersten 6 monaten kann man fast alles ohne probleme zurücktragen, wenn´s danach kaputt wird, den schrott einfach nicht mehr kaufen.
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